AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen R&B Hygiene Wondrak Gmbh & Co KG

1. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Verkäufe erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn vom Kunden ausdrücklich auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verwiesen wird. Kunden, welche in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Anwendbarkeit ihrer eigenen Bedingungen verweisen, sind verpflichtet, uns alle Regelungen ihrer Geschäftsbedingungen, die von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, ausdrücklich schriftlich mitzuteilen und in weiterer Folge eine einvernehmliche Lösung dieser widerstreitenden Regelungen mit uns anzustreben, andernfalls der Vertrag ausschließlich mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unseres Unternehmens zustande kommt. Dennoch auftretende für uns widrige Folgen eines Verstoßes gegen oben genannte Mitteilungspflicht – insbesondere auch im Hinblick auf eine dadurch erforderliche ergänzende Vertragsauslegung – gehen zulasten des Kunden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Abweichende Sondervereinbarungen gelten nur für den Einzelfall und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Der Kunde ist an seine Bestellung mindestens vier Wochen gebunden. Anbote, die Abschlüsse und/oder Lieferungen an Dritte zum Gegenstand haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Dritten bestätigt werden.

 

2. Lieferung
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerks, wird von einem Lager aus geliefert, dann ist dieses Lager Erfüllungsort. Bei Versendung der Ware an den Käufer gehen Gefahren und Lasten mit ihrer Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur über.
Kann die Versendung aus einem Grunde nicht erfolgen, den wir nicht zu vertreten haben, so tritt der Gefahrenübergang mit Verständigung des Käufers von unserer Lieferbereitschaft ein, wobei die Lieferbereitschaft insbesondere durch Übersendung der Rechnung erklärt wird. Die Auswahl des Transportmittels bleibt uns überlassen. Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Käufers versichert. Bei einem Einkaufswert von weniger als 363.- € verrechnen wir auch die Frachtkosten.
Ist die Erstellung eines Akkreditivs vereinbart, sind wir so lange nicht verpflichtet, mit der Anschaffung und der Herstellung der Ware zu beginnen, als die vom Käufer zu beauftragende Bank das Akkreditiv nicht als gedeckt und unwiderruflich bestätigt hat. Die Akkreditivbank muss eine international anerkannte Großbank sein. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Alle Liefertermine sind freibleibend, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird.
Festvereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn wir die Ware bis spätestens zum letzten Tag der Lieferfrist versenden oder, wenn die Versendung aus einem Grund nicht erfolgen kann, den wir nicht zu vertreten haben, wenn wir unsere Lieferbereitschaft an diesem Tag anzeigen. Bei Verzug gewähren Sie uns eine angemessene, mindestens vierzehntägige Nachfrist, die mit Einlangen des eingeschriebenen Briefes, mit dem sie uns bekannt gegeben wird, zu laufen beginnt.
Wird durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen, zum Beispiel Maschinenbruch, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Mangel an Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen, behördliche Maßnahmen, wie Eingriff in den Zahlungs- und Handelsverkehr, eine Lieferung länger als vierzehn Tage verzögert oder die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder wesentlich erschwert, sind wir berechtigt, mit eingeschriebenem Brief oder per Fax vom Vertrag bzw. seinem nicht erfüllten Teil ohne Ersatzpflicht zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn in den Verhältnissen der Person des Käufers oder des Staates, in welchem der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, Umstände eintreten, bei deren Kenntnis der Vertrag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Bei Sukzessivlieferungsverträgen oder Spezifikationskäufen hat uns der Käufer die allenfalls nötigen Daten, Abrufe bzw. Spezifikationen rechtzeitig, mindestens aber drei Wochen vor den vereinbarten oder gewünschten Lieferterminen bekannt zu geben, bei Käufen auf Abruf hat der Abruf, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung zu erfolgen. Bei Verzug sind wir, vorbehaltlich aller anderen Ansprüche, berechtigt, hinsichtlich einzelner oder aller ausstehender Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Anspruches auf Schadenersatz.

 

3. Preis
Die in unseren Preislisten angeführten Preise sind unverbindliche Nettopreise, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungen werden nach den am Tag der Auslieferung aus dem Lager/Lieferwerk gültigen Preisen ausgestellt. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation, wie Personal-, Material-, Energie-, Fracht- oder Kreditkosten, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben usw. ändern, sind wir grundsätzlich berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise nach Maßgabe der zusätzlichen Belastung zu erhöhen. Jede Verknappung oder Rationalisierung von Energie und Rohstoffen, welche die Produktion und/oder den Transport beeinträchtigen, sind als force majeure anzusehen. Zur Erhöhung sind wir insbesondere auch dann berechtigt, wenn sich das Verhältnis der Kontraktvaluta zum Euro gemäß dem Devisenkurs (Ware) der Wiener Börse um mehr als 5 % ändert.
Ansprüche auf Treuerabatte oder eine Ermessensbegünstigung bestehen nicht. Werden sie gewährt, sind sie jederzeit widerrufbar und haben auf die jeweiligen Preise keinen Einfluss.

 

4. Zahlung
Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Salzburg. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie ohne unzulässige Abzüge bei uns eintrifft: a) am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist; b) mangels vereinbarter Zahlungsfrist: an dem der Erfüllung durch uns folgenden Tag; c) am dem Eingang der Rechnung folgenden Tag in jenen Fällen, wo die Höhe der Forderung noch nicht feststeht. Leistet der Schuldner nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so gerät er in Verzug und hat die Folgen zu tragen. Unzulässige Abzüge in Form von vereinbarungswidrigen Skontoabzügen bedeuten Zahlungsverzug, selbst wenn diese Teilleistungen vorläufig von uns angenommen werden. Skontoabzug ist nur im Falle einer diesbezüglichen ausdrücklichen vertraglichen Einigung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Dies gilt ab Annahme der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für jene Geschäftsbeziehungen, in denen wir bisher – obwohl im laufenden Geschäftsverkehr ohne entsprechende Vereinbarung mit uns vorgenommene – Skontoabzüge nicht beanstandet haben. Vorläufiges Schweigen bei Annahme unberechtigterweise um Skonto verminderter Zahlungsbeträge begründet kein generelles Recht auf Skontoabzug. Alle Zahlungen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zuerst zur Begleichung von Zinsen und Nebenspesen und danach zur Begleichung der ältesten Forderung verwendet. Zahlungen an unsere Vertreter/ Warenauslieferer werden von uns nur anerkannt, wenn sich der Zahlungsempfänger mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht ausweist und die Zahlung auf nummerierter Inkassobestätigung unserer Gesellschaft bescheinigt.

 

5. Verzug des Käufers und Rücktritt vom Vertrag
Bei Zahlungsverzug im Sinne von Punkt 4 hat der Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens aber und verschuldensunabhängig 10,5% p.a. zu bezahlen. Unabhängig von einem Verschulden an der Zahlungsverzögerung hat der Käufer sämtliche sonstige Schäden, insbesondere aber außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten wie Mahnspesen und Anwaltskosten zur Hereinbringung der Zahlung zu begleichen. Ausdrücklich vereinbart wird die verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Begleichung von Zinseszinsen in Höhe von 8% auf ein Jahr ab Eintritt des Zahlungsverzuges gemäß Punkt 4. Gerät der Käufer in Annahme- oder Erfüllungsverzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse (insbesondere Zahlungseinstellung, Exekutionsführung in das Vermögen des Käufers, Antrag auf Gewährung eines Moratoriums oder auf Eröffnung eines Konkurses oder Ausgleichsverfahrens) oder erfahren wir erst nach Zustandekommen des Kaufvertrages davon, dass solche schlechten Vermögensverhältnisse bereits bei Kaufvertragsabschluß vorlagen, sind wir vorbehaltlich aller anderen Ansprüche berechtigt, auch nach erfolgter Übergabe der Ware oder Kaufpreisstundung alle Rechnungen mit Rechnungsdatum fällig zu stellen (dies gilt auch wenn eine Stundung vereinbart oder eine Ratenzahlung getroffen worden ist oder Wechsel oder Schecks entgegengenommen worden sind), weiters Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers zurückzuhalten, Vorauszahlungen zu verlangen oder von allen Verträgen zurückzutreten sowie sämtliche Verpflichtungen des Käufers gegenüber unserer Gesellschaft – auch aus anderen Rechtsgeschäften – unverzüglich fällig zu stellen und neben Schadenersatz eine Stornogebühr von 10 % des Wertes der vom Rücktritt erfassten Ware zu verlangen. Die Stornogebühr steht uns zusätzlich zum Schadenersatz zu. Die Stornierung eines Auftrages durch den Käufer ist nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung möglich. Ehe wir eine solche schriftliche Zustimmung erteilt haben, sind wir zur Annahme von Rücksendungen nicht verpflichtet. Nehmen wir dennoch Rücksendungen an, gilt dies nicht als Einverständnis mit dem Storno. Der Vertrag bleibt bestehen, der Käufer wird mit den Lagerkosten und allen sonstigen Kosten belastet. Der Käufer wird auch mit den Lagerkosten und sonstigen Kosten belastet, wenn er die Ware nicht, um ein Storno zu erreichen, sondern aus sonstigen Gründen an uns zurücksendet.

 

6. Mängel
Für Mängel der Lieferung haften wir nur dem Erstkäufer. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung (Schwund), auf Schäden aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Lagerung) usw. Handelsübliche oder innerhalb der üblichen technischen Toleranz liegende Abweichungen, insbesondere der Qualität, Farbe, Größe oder des Gewichtes sowie Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials und Verfahrenstechnik begründet sind, berechtigen zu keinen Gewährleistungsansprüchen. Bei sonstigem Ausschluss sind offene Mängel sofort, geheime Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber vor Bearbeitung/Verarbeitung mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Der Kunde ist bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, die Ware unverzüglich, spätestens aber binnen dreier Tage ab Lieferung zu untersuchen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche besteht auch bei erheblichen Abweichungen der Lieferung vom ursprünglich Vereinbarten. Die Gewährleistungsfrist beträgt einen Monat. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgeschickt werden.
Bei Qualitätsmängeln ist ein Muster beizuschließen. Quantitätsmängel sind durch amtlich bestätigte Abwaagezertifikate nachzuweisen. Gewährleistungsansprüche können nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Ware, Kaufpreisminderung oder Stornierung des Vertrages erfüllt werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei auf Bestellung angefertigten Waren ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten zustehen. Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder leicht fahrlässig verursachten Schadens sowie Ansprüche aus Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Ansprüche welcher Art immer berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verweigern oder etwaige Ansprüche gegen uns zustehende Forderungen aufzurechnen. Der Rückgriff gem. § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Ware ist vom Käufer sorgfältig aufzubewahren. Wir können verlangen, dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Transport- und Lagerrisken, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, in angemessener Höhe versichert und uns den Abschluss dieser Versicherungen binnen angemessener Frist schriftlich nachweist. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gelten die dem Käufer aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche als zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten. Die Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt von in Punkt 5 genannten Umständen untersagt. Vom Eintritt derartiger Umstände sind wir unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu unterrichten. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat er uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Ware bietet uns der Käufer bereits jetzt zur Sicherung aller Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung die Abtretung der Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer an. Dieses Angebot gilt mit Weitergabe der Waren als angenommen. Der Käufer ist zur Annahme der Zahlungen seiner Abnehmer, welche diese aufgrund der Weiterveräußerung der Ware der R & B Wondrak Hygiene an sie zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten leisten, so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Bei Vertragsverletzung ist der Käufer verpflichtet, bei sonstiger Schadenersatzpflicht seine durch unsere weiterveräußerte Ware belieferten Kunden und deren Anschrift zu nennen. Wir sind berechtigt, die Abnehmer des Käufers mit eingeschriebenem Brief zu verständigen, dass seine Forderungen an uns abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des abgetretenen Betrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns geleistet werden können. Für den Fall von Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlichem des Kunden räumt uns der Kunde das Recht ein, jene Produkte, für deren Lieferung keine oder keine vollständige Zahlung geleistet wurde, in unserem Namen und zu unseren Gunsten zu veräußern oder sonst zu verwerten, ohne dass hieraus vom Kunden noch Ansprüche abgeleitet werden können.

 

8. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Die von uns hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien, Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos so wie alle anderen, für den Produktionsprozess benötigten Behelfe bleiben unser Eigentum, auch wenn der Auftraggeber Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsbehelfe, welche von uns oder in unserem Auftrag von einem dritten Unternehmen hergestellt werden. Die hiefür von uns aufgewendeten Kosten werden dem Käufer angerechnet. Entwürfe und Ideenangaben dürfen Dritten zu gewerblichen Zwecken nicht zugänglich gemacht werden.
Der Käufer trägt für Verletzung des Immaterialgüterrechts die volle Verantwortung und hat uns schad- und klaglos zu halten, falls Ansprüche Dritter ihm gegenüber geltend gemacht werden. Wir sind nicht verpflichtet, über diesbezügliche Verhältnisse Erkundigungen einzuziehen.

 

9. Produkthaftung
Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988 vom 12.2.1988, oder anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Haftungsbeschränkung vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Für die Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Käufer.

 

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Salzburg. Ausländische Käufer können wir – nach unserer Wahl – auch vor einem zuständigen ausländischen Gericht belangen. Auf das Rechtsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden.

 

11. Datenschutz
Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Firmenname, Ansprechpartnername, Adresse, Email) zum Zweck der internen Nutzung für Fakturierung und Kundenverwaltung bei der R&B Hygiene Wondrak GmbH & Co KG verarbeitet werden (siehe Datenschutzerklaerung).
Diese Einwilligung kann jederzeit bei R&B Hygiene Wondrak GmbH & Co KG widerrufen werden.
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